Hoppaus & Hasslinger – Bauunternehmen

HOPPAUS & HASSLINGER 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Geltung

  • Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen der Baumeister Ing. Hoppaus & Dipl. Ing. Haßlinger Baugesellschaft m.b.H. (im Folgenden kurz „Hoppaus & Hasslinger BauGmbH“), als beauftragtes Unternehmen, und natürlichen und juristischen Personen (kurz „Bauherr“) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Bauherrn auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
  • Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage.
  • Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.
  • Geschäftsbedingungen des Bauherrn oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen Bauherrn schriftlichen – Zustimmung.
  • Geschäftsbedingungen des Bauherrn werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Angebot/Vertrag

  • Unsere Angebote sind unverbindlich.
  • Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen Bauherrn erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

3. Kostenvoranschläge

  • Kostenvoranschläge sind unverbindlich und ohne Gewährleistung. Insbesondere können bis zur tatsächlichen Erteilung des Auftrages Preisänderungen aufgrund zB von Lohnerhöhungen oder Materialverteuerungen eintreten. Verbraucher werden auf die Unverbindlichkeit des Kostenvoranschlages hingewiesen.
  • Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen.
  • Wird keine gesonderte Vereinbarung über die Höhe des Entgelts geschlossen, so gebührt ein angemessenes Entgelt. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben.
  • Unsere Angebote und Kostenvoranschläge setzen voraus, dass die vom Auftraggeber beigestellten Geräte, Materialien und Konstruktionen und vom Auftraggeber erteilte Informationen und Anweisungen für die Leistungsausführung geeignet sind. Stellt sich nachträglich und für uns nicht erkennbar heraus, dass beigestellte Geräte, Materialien, Konstruktionen, Informationen oder Anweisungen mangelhaft bzw unrichtig sind, stellt dies eine Änderung des Vertrages dar, und hat der Bauherr den dadurch notwendigen Mehraufwand zusätzlich abzugelten.
  • Die Erstellung von Naturmaßen, Plänen, Skizzen etc zur Erstellung eines Angebotes oder Kostenvoranschlages ist ebenfalls entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Solche Skizzen, Pläne etc dienen nur als Grundlage für unsere Anbotslegung oder Erstellung eines Kostenvoranschlages ohne darüberhinausgehende Haftung.

4. Preise

  • Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen, sondern erfolgt die Abrechnung nach Aufwand oder nach vereinbarten Einheiten.
  • Wenn Massen angegeben werden, handelt es sich dabei um geschätzte Werte. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand.
  • Für vom Bauherrn bestellte bzw. vereinbarte Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf zusätzliches angemessenes Entgelt. Solche Zusatzaufträge werden mangels gesonderter Vereinbarung nach tatsächlichem Aufwand mit angemessenem Werklohn abgerechnet.
  • Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versand kosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des unternehmerischen Bauherrn. Verbrauchern als Bauherrn gegenüber werden diese Kosten nur verrechnet, wenn dies einzelvertraglich ausverhandelt wurde. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.
  • Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial, Verpackungen und Baurestmassen hat der Bauherr zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies mangels Entgeltsvereinbarung vom Bauherrn angemessen zu vergüten.
  • Sämtliche Angebote unterliegen dem verlautbarten Baukostenindex der Statistik Austria für den Wohnhaus- und Siedlungsbau. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis 2 % zwischen Anbotslegung und Fertigstellung bleiben unberücksichtigt. Nur Indexveränderungen von mehr als 2 % führen demnach zu einer Anpassung des Gesamtkaufpreises. Bei Überschreitung des Schwellenwertes wird die gesamte Veränderung zur Anwendung gebracht.
  • Baustellensicherungen, Abschrankungen und sonstige Sicherungsmaß nahmen sind vom Bauherrn auf seine Kosten beizustellen.

5. Beigestellte Ware und Geräte

  • Die Qualität und Betriebsbereitschaft von Beistellungen liegt in der Verantwortung des Bauherrn. Bei Verwendung von vom Bauherrn beigestellter Geräte und Materialien findet die Gewährleistung bzw sonstige Haftung nur im Umfang des § 1168a ABGB statt. Für daraus allenfalls resultierende Vermögens-Schäden haften wir gegenüber dem Bauherrn nicht bei leichter Fahrlässigkeit.

6. Zahlung

  • Die Zahlungsmodalität richtet sich primär nach dem vereinbarten Zahlungsplan. Soweit nichts anderes vereinbart, sind wird berechtigt, eine Anzahlungsrechnung sowie monatliche Teilrechnungen nach Leistungs- bzw Baufortschritt zu legen. Die Fälligkeit einer Teilrechnung tritt 3 Tage nach Rechnungserhalt, die Fälligkeit der Schlussrechnung 5 Tage nach Rechnungserhalt ein, sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde.
  • Der Auftraggeber wird binnen 1 Monat ab Datum des von ihm unterfertigten Vertrages eine Bankgarantie oder unwiderrufliche Überweisungsbestätigung eines österreichischen Bankinstitutes im Original mit einer Mindestlaufzeit von 1 Jahr.in der Gesamthöhe des Kaufpreises, abzüglich der geleisteten Vorauszahlung an Hoppaus & Hasslinger BauGmbH übermitteln. Das Bankinstitut hat sich darin unwiderruflich zu verpflichten, auf erste Anforderung von Hoppaus & Hasslinger BauGmbH und unter Verzicht auf Einwendungen aus dem Grundgeschäft die Teilbeträge des Gesamtkaufpreises binnen 3 Tagen auf das Konto von Baumeister Ing. Hoppaus & Dipl. Ing. Haßlinger Baugesellschaft m.b.H. bei der Volksbank Steiermark AG, IBAN AT06 4477 0193 0273 0000, BIC VBOEATWWGRA zur Überweisung zu bringen.
  • Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
  • Ist ein Skontoabzug grundsätzlich vereinbart, so gilt dieser – wenn nicht anders vereinbart – für sämtliche Teilrechnungen und die Schlussrechnung. Gerät der Bauherr jedoch bei einer Teilrechnung in Zahlungsverzug, so erlischt die Berechtigung zum Skontoabzug auch rückwirkend für diese und sämtliche folgenden Teil- und Schlussrechnungen.
  • Vom Bauherrn vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.
  • Kommt der unternehmerische Bauherr im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung aller fälligen Zahlungen durch den Bauherrn einzustellen.
  • Bei Zahlungsverzug des Bauherrn sind wir berechtigt, gem. §§ 918ff ABGB vom Vertrag zurückzutreten. Die Abrechnung der bei Rücktritt durch uns erbrachten (Teil-)Leistungen erfolgt nach den vertraglich vereinbarten Preisen.
  • Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergünstigungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
  • Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Bauherrn nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns ausdrücklich anerkannt worden sind. Verbrauchern als Bauherrn steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Bauherrn stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.
  • Grundsätzlich werden keine Deckungsrücklässe gewährt.

7. Bonitätsprüfung

  • Der Bauherr erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870(KSV) übermittelt werden dürfen.

8. Mitwirkungspflichten des Bauherrn

  • Die Grenzpunkte sind vor Baubeginn eindeutig zu fixieren und deutlich mit Grenzpflöcken kenntlich zu machen. Allenfalls dennoch erforderliche Kosten für den Vermesser trägt der Bauherr.
  • Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie und Wassermengen und die dafür notwendigen Leitungen (220 und 380 Volt mit 63 Ampere bzw. 4 bar Druck und ¾ Zoll) sind vom Bauherrn auf dessen Kosten beizustellen.
  • Der Bauherr ist verpflichtet eine tragfähige Zufahrt und Manipulationsflächen für einen Lkw mit bis zu 40 Tonnen Gewicht und bis zu 18m Länge bereitzustellen.
  • Eine Mulde zum Auswaschen der Betonmischwägen ist bauseitig durch den Bauherrn bereitzustellen.
  • Der Bauherr haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Bauherrn erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Bauherr aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
  • Insbesondere hat der Bauherr vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege , sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Wir übernehmen keine Pflicht zu einer darüberhinausgehenden Prüfung. Eine solche Prüfpflicht bedarf einer gesonderten Vereinbarung samt gesondertem Entgelt.
  • Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben können bei uns angefragt werden.
  • Der Bauherr hat die erforderlichen Zustimmungen und Bewilligungen Dritter sowie Meldungen an und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen.
  • Ist die Bescheinigung des Bauführers nach § 38 Abs 2 Z 1 Stmk BauG oder eine solche Bestätigung nach anderen Landesgesetzen mit zusätzlichen Kosten bzw Aufwand für uns verbunden, so bedarf es für die Erstellung dieser Bescheinigung einer gesonderten Vereinbarung und Vergütung.
  • Allfällige notwendige statische Nachweise oder sonstige Nachweise bedürfen ebenfalls einer gesonderten Vereinbarung und Vergütung.
  • Insbesondere Bodengutachten hinsichtlich Statik, Wasserzutritte und etwaiger Kontaminierung sind grundsätzlich durch den Bauherrn vor Baubeginn zu beauftragen, ansonsten trägt der Bauherr jegliche Kosten für Risiken im Zusammenhang mit dem Baugrund.
  • Stellt der Bauherr bauseitige Helfer zur Verfügung, so haben diese die sicherheitstechnischen Vorgaben des AN einzuhalten, widrigenfalls sie der Baustelle verwiesen werden können und der AN berechtigt ist, die Bauarbeiten einzustellen oder der AN gegen angemessene Vergütung die Arbeiten unter Beiziehung von Ersatzkräften fortführt.
  • Sofern gesetzlich vorgesehen, hat der AG für die Erfüllung des BauKG Sorge zu tragen. Der Bauherr ist daher verpflichtet, für das ordnungsgemäße Zusammenwirken seiner Auftragnehmer zu sorgen und insbesondere ihren Einsatz zu koordinieren.

9. Leistungsausführung

  • Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Bauherrn zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen und uns zumutbar sind. Ansonsten bedarf eine nachträglich Änderung/Erweiterung unserer Leistungen einer Einigung.
  • Dem unternehmerischen Bauherrn zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
  • Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Erweiterung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
  • Wünscht der Bauherr nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, ist dies nur im Weg einer einvernehmlichen Vertragsänderung möglich. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.
  • Sachlich gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

10. Behelfsmäßige Instandsetzung

  • Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit.
  • Vom Bauherrn ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.

11. Leistungsfristen und Termine

  • Unternehmerischen Bauherrn gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.
  • Fristen und Termine, insbesondere auch pönalisierte Fristen und Termine, verschieben sich bei außergewöhnlichen Wetterverhältnissen, bei witterungsbedingten Stillstandszeiten (Regen, Schnee, Kälte, Hitze etc), höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, angemessen. Davon unberührt bleibt das Recht des Bauherrn auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen, die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.
  • Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Bauherrn zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 8 dieser AGB, so werden angemessen Leistungsfristen verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine hinausgeschoben.
  • Wir sind berechtigt, Mehrkosten aufgrund solcher Verzögerungen zu verrechnen. Dies betrifft insbesondere die notwendige Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen in unserem Betrieb sowie Baustellengemeinkosten.
  • Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Bauherrn ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Bauherrn mittels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.

12. Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges

  • Im Rahmen von Bau- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden (a) an bereits vorhandenen Leitungen, Geräten und dergleichen als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler( b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk entstehen. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht haben.

13. Annahmeverzug und Vertragsrücktritt

  • Gerät der Bauherr in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der Bauherr trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen. Nach Ende des Annahmeverzuges gilt eine angemessene Frist für die Neubeschaffung oder Neuherstellung solcher Geräte und Materialien als vereinbart. Der Bauherr hat die daraus resultierenden Mehrkosten zu ersetzen.
  • Bei Annahmeverzug des Bauherrn sind wir ebenso berechtigt, die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine angemessene Lagergebühr von zumindest 10 % des Auftragswertes zusteht.
  • Bei Annahmeverzug des Bauherrn sind wir zudem berechtigt, die bisher erbrachten Leistungen zwischenabzurechnen und fällig zu stellen.
  • Gerät der Bauherr mit seinen Verpflichtungen in Verzug, so sind wir berechtigt, entweder auf Erfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
  • Sofern der Bauherr Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist und es sich um einen Fernabsatzvertrag (Vertrag, der ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geschlossen wird, wobei bis einschließlich des Zustandekommens des Vertrags ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet werden) oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag (Vertrag, der bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers an einem Ort geschlossen wird, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist) iSd FAGG handelt, kann der Bauherr von seiner Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten.
  • Im Falle des Vertragsrücktritts werden die erbrachten Leistungen zu den Vertragspreisen abgerechnet, auch wenn sie bloß teilweise erbracht und benutzbar sind.
  • Zusätzlich ist der Bauherr zur Zahlung einer Konventionalstrafe von zumindest 10 % des ursprünglichen Netto-Auftragswertes verpflichtet. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelnen ausgehandelt wird.

14. Eigentumsvorbehalt

  • Die von uns gelieferte, eingebaute oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
  • Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn wir dieser Veräußerung vorab zustimmen und der Eigentumsvorbehalt aufrecht bleibt.
  • Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung aus der Weiterveräußerung an uns abgetreten.
  • Der Bauherr hat uns von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.

15. Schutzrechte Dritter

  • Bringt der Bauherr geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig. Der Bauherr hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.

16. Geistiges Eigentum

  • Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.
  • Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens ist ohne unsere ausdrückliche Zustimmung unzulässig.
  • Der Bauherr verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
  • Wir sind berechtigt von unserem Gewerk Lichtbilder, Videos und Drohnenaufnahmen anzufertigen und diese in weiterer Folge zu Werbezwecken zu verwenden, außer der Bauherr widerspricht dem schriftlich.
  • Wir sind berechtigt, den Namen des Bauherrn und den Erfüllungsort als Referenz auf unserer Homepage wie auch bei Anbotslegungen nach dem BVergG zu nennen.

17. Gewährleistung

  • Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung.
  • Gegenüber unternehmerischen Bauherrn beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahr ab Übernahme.
  • Die Übernahme kann unter Einhaltung einer bestimmten Form (förmliche Übernahme) oder ohne besondere Förmlichkeiten (formlose Übernahme) erfolgen. Bei einer förmlichen Übernahme haben wir dem Bauherrn die Fertigstellung der Leistung ehestens schriftlich mitzuteilen und ihn zur Übernahme aufzufordern. Der Bauherr hat, wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, die Leistung nach Erhalt der Aufforderung binnen einer Frist von 14 Tagen zu übernehmen. Die Übernahme gilt mit Fristablauf als erfolgt, wenn der Bauherr ohne Angabe von Gründen nach Aufforderung zur Übernahme die Leistung nicht förmlich übernommen hat. Bei Verbrauchergeschäften haben wir den Bauherrn auf die Rechtsfolgen der Unterlassung einer Stellungnahme nachweislich aufmerksam zu machen und darauf hinzuweisen, dass eine ausdrückliche Erklärung innerhalb von einem Monat nach Erhalt dieser Mitteilung abzugeben ist. Falls keine förmliche Übernahme erfolgen muss, gilt die Übernahme als erfolgt, wenn der Bauherr die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat.
  • Ist eine gemeinsame Übernahme vorgesehen, und bleibt der Bauherr dem ihm mitgeteilten Übernahmetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
  • Zur Verbesserung von Mängeln hat der Bauherr die Anlage bzw. die Geräte uns zugänglich zu machen und uns die Möglichkeit zur Begutachtung durch uns oder von uns bestellten Sachverständigen einzuräumen.
  • Die Rügepflicht des § 377 UGB wird für Unternehmer auch für die Herstellung bzw den Einbau unbeweglicher Sachen vereinbart.
  • Sind Mängelbehauptungen des Bauherrn schuldhaft unberechtigt, ist er verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit zu ersetzen.
  • Eine Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Liefergegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Verbesserung erschwert oder verhindert wird, ist vom Bauherrn unverzüglich einzustellen, soweit dies zumutbar ist.
  • Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Bauherrn zumindest drei Versuche einzuräumen.
  • Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Anweisungen oder aus einem Stoff des Bauherrn hergestellt, so findet die Gewährleistung bzw sonstige Haftung nur im Umfang des § 1168a ABGB statt. Für daraus allenfalls resultierende Vermögens-Schäden haften wir gegenüber dem Bauherrn nicht bei leichter Fahrlässigkeit.
  • Grundsätzlich werden keine Haftrücklässe gewährt.

18. Haftung

  • Für Schäden haften beide Vertragsparteien nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, dies gilt nicht für Personenschäden.
  • Gegenüber unternehmerischen Bauherrn ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
  • Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.
  • Schadenersatzansprüche unternehmerischer Bauherrn sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahren ab Erkennbarkeit gerichtlich geltend zu machen. 15 Jahre nach Übernahme tritt jedenfalls Verjährung ein.
  • Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder, Überbeanspruchung, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Bauherrn oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.
  • Über § 922 Abs 2 ABGB hinaus übernehmen wir keine Garantien, welche zB Hersteller direkt zusagen.
  • Der Bauherr als Weiterverkäufer hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen und uns hinsichtlich Regressansprüchen schad- und klaglos zu halten.
  • Wenn und soweit der Bauherr für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung oder andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Bauherr zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile , die dem Bauherrn durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
  • Der Gewährleistungsbehelf der Wandlung ist gegenüber unternehmerischen Bauherrn dergestalt beschränkt, als eine Entfernung der Einbauten nur bei Zumutbarkeit für den AN zu erfolgen hat.

19. Salvatorische Klausel

  • Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.

20. Allgemeines

  • Es gilt österreichisches Recht.
  • Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
  • Erfüllungsort ist der Sitz des beauftragten Unternehmens.
  • Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Bauherrn ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht.
  • Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Bauherr uns umgehend bekannt zu geben.

Frohnleiten, am 14. Juli 2025

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